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PSE SOLUTIONS GMBH

Allgemeine Geschäfstbedingungen

Zusammenfassung und Inhalt

1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Bestellungen die Kunden (nachfolgend: Kunden/Lizenznehmer/Besteller) über den Online-Shop der PSE Solutions GmbH, Friedauweg 2, 6023 Rothenburg, Schweiz, CHE-253.082.606 (nachfolgend: PSE) tätigen.

1.2 Die AGB’s bestimmen die Bedingungen für den Verkauf von Dienstleistungen, digitalen Produkten und Softwarelizenzen der PSE.

1.3 Mit der bestätigten Bestellung gelten diese AGB’s als vom Besteller akzeptiert.

2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar.

2.2 Durch Anklicken des Buttons (Bestellen) gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung aller auf der Bestellseite aufgelisteten Produkte ab.

2.3 Unmittelbar nach Erhalt der Bestellung bestätigt PSE die Bestellung per E-Mail. Der Kaufvertrag kommt bei nicht physischen Waren sofort zustande, bei physischen Waren durch deren Auslieferung.

3 Inkrafttreten des Vertrages

3.1 Der Kunde erklärt sich durch Bestellung der Produkte mit den Vertragsbestimmungen einverstanden.

3.2 Wenn der Kunde mit den AGB’s nicht einverstanden ist, ist er nicht berechtigt, die Produkte zu bestellen, herunterladen, zu installieren und zu nutzen.

4 Preise und Versandkosten

4.1 Die auf der Produktseite genannten Preise sind exklusiv gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile (Porto, Verpackung) und verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Die genauen Versandkosten werden dem Kunden im Bestellprozess angezeigt.

4.2 Weitere Steuern und Kosten fallen (mit Ausnahme von Zöllen bei Lieferungen ins Ausland) nicht an.

4.3 Die PSE behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern. Für die Kunden gelten die am Bestelldatum auf der Webseite veröffentlichten Preise.

5 Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlung erfolgt für Kunden wahlweise per Rechnung oder per Karte (MasterCard/Visa).

5.2 Bei der Zahlung per Rechnung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage. Der Zugriff zur Lizenz bleibt so lange gesperrt, bis die Gebühr beglichen ist. Die PSE ist berechtigt, ihre Aufwendungen im Mahnwesen an den säumigen Kunden weiter zu verrechnen. Betreibungsrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

5.3 Bei der Zahlung per Visa oder Mastercard erfolgt die Belastung des Kontos des Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung.

5.4 Eine Verrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.

5.5 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

6 Lizenzeinräumung

6.1 Die Software der PSE wird lizenziert, nicht verkauft.

6.2 Die PSE überlässt dem Lizenznehmer an der gewählten Software eine einfache Lizenz gemäss ausgewählter Lizenzierung. Der Lizenznehmer hat daher die einfache und unübertragbare Lizenz, die gewählte Software auf der, der Lizenzierung gemäss Ziffer 8 dieses Vertrages entsprechenden, Anzahl Computern, Servern und/oder Named-Usern zu installieren und zu nutzen.

6.3 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Lizenz auf Dritte zu übertragen und Unterlizenzen zu erteilen.

6.4 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software oder Teile davon an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten auf irgendeine Weise zugänglich zu machen.

6.5 Der Lizenznehmer darf keine Kopien der Software herstellen, um diese zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder sonst auf irgendeine Weise weiterzugeben. Der Lizenznehmer darf die Software ausschliesslich für den vorgesehenen Zweck benutzen und nicht verändern. Die Nutzung des Quellcodes ist dem Lizenznehmer untersagt.

6.6 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software oder Teile davon abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren, zu entassemblieren oder auf ein anderes Betriebssystem zu portieren.

6.7 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen.

6.8 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die für Sicherungs- und Archivierungszwecke notwendigen Kopien der lizenzierten Software anzufertigen. Sicherheitskopien sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und gegen vertragswidrige Verwendung zu schützen. Sämtliche Schutzrechtsvermerke der PSE sind auf die Sicherheitskopien zu übertragen. Nicht mehr benötigte Sicherheitskopien sind unverzüglich und unwiderruflich zu vernichten.

6.9 Für jede einzelne Verletzung einer unter dieser Ziffer genannten Pflichten hat der Lizenznehmer der PSE eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.00 zu leisten. Weitergehende Schadenersatzansprüche der PSE bleiben vorbehalten.

7 Lizenzgebühr und Zahlungsbedingungen

7.1 Der Lizenznehmer schuldet der PSE beim Erwerb der Lizenz eine jährliche Lizenzgebühr. Die Lizenzgebühr ist im Voraus geschuldet.

7.2 Nach Ablauf des ersten Vertragsjahres wird der Vertrag (sofern keine fristgerechte Kündigung gemäss Ziffer 17 dieses Vertrages erfolgt) automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Der Lizenznehmer schuldet der PSE für die Nutzung der Updates während der Vertragsdauer eine jährliche Lizenzgebühr. Die Lizenzgebühr ist jeweils im Voraus geschuldet.

7.3 Der Lizenznehmer gibt sein Einverständnis, dass die Lizenzgebühr jeweils automatisch und im Voraus seiner Kreditkarte oder seinem PayPal-Konto belastet wird. Falls die automatische Belastung nicht möglich ist, erhält der Lizenznehmer eine Rechnung via E-Mail mit der Bankverbindung, um die fälligen Gebühren zu begleichen.

7.4 Die Lizenzgebühren werden bei den einzelnen Softwareprodukten vermerkt, so dass der Lizenznehmer sie vor dem Bestellen und Herunterladen zur Kenntnis nehmen kann. Die PSE kann die Gebühren jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Sie hat die Erhöhung dem Lizenznehmer mindestens 5 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen. Hält die PSE die 5-tägige Frist nicht ein, gilt die Erhöhung auf den darauffolgenden Kündigungstermin mitgeteilt.

8 Lizenzierung

8.1 Gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr erteilt die PSE dem Lizenznehmer eine beschränkte, befristete, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz zum Installieren und bestimmungsgemässen Nutzen der Software.

8.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software von einem Computer auf einen anderen zu übertragen, vorausgesetzt, dass die Software niemals auf mehr als einem Computer gleichzeitig installiert und/oder benutzt wird. Die Übertragung setzt eine erneute Aktivierung voraus.

8.3 Dem Lizenznehmer steht Support über eine kostenpflichtige Nummer zur Verfügung.

8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Software von einem Server-Computer oder einer Workstation auf einen anderen zu übertragen, vorausgesetzt, dass die Software niemals auf mehr als einem Server-Computer bzw. einer Workstation gleichzeitig installiert und/oder benutzt wird. Die Übertragung setzt immer eine erneute Aktivierung voraus.

9 Aktivierung der Lizenz

9.1 Die Software verfügt über einen Lizenzschlüssel und einen Verifikationsschlüssel. Der Lizenzschlüssel wird automatisch nach der Installation generiert. Der Verifikationsschlüssel muss beantragt werden.

9.2 Die Beantragung des Verifikationsschlüssels muss entweder über den Support oder über die folgende E-Mail Adresse verification@pse-solutions.ch beantragt werden.

10 Software Updates & Lizenzierung

10.1 Während der Dauer des Vertrages sind allfällige von der PSE zur Verfügung gestellte Updates der Software in der Lizenzgebühr enthalten und werden von den Bestimmungen dieses Vertrages mit umfasst.

11 Wartung

11.1 Der Lizenznehmer hat nur Anspruch auf Wartungsleistungen, sofern das Dienstleistungspaket «Wartung» im Online-Shop bestellt wurde und somit ein gültiger Wartungsvertrag vorhanden ist.

11.2 Die PSE verpflichtet sich, einen telefonischen Support für das im Online-Shop bestellte Produkt während den Servicezeiten zur Verfügung zu stellen.

11.3 Die Servicezeiten sind von Montag bis Freitag von jeweils 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr definiert

11.4 Der Telefonische Support während den Servicezeiten ist auf einer speziellen Nummer sichergestellt. Diese Nummer wird in der Bestellbestätigung des Dienstleistungspaketes «Wartung» bekannt gegeben.

11.5 Ausserhalb der Servicezeiten besteht die Möglichkeit den kostenpflichtigen Telefonischen Support auf der Nummer 0900 11 33 88 (CHF 3.80/Anruf und CHF 3.80/min. inkl. MwSt., Preise beziehen sich auf Anruf ab dem Festnetz) zu nutzen.

11.6 Besitzt der Kunde einen Online-Support (via Telefon oder ADSL) entstehen bei der Wartung keine zusätzlichen Kosten. Hat der Kunde keine solche Supportmöglichkeit, werden ihm bei allfälligen Wartungen vor Ort die Reisespesen und die Reisezeit in Rechnung gestellt.

11.7 Nicht mehr Bestandteil dieses Wartungsvertrages sind Arbeiten wie neue Reports generieren, Erstellung der Berichte nach Corporate Identity des Lizenznehmers, Schulung der Mitarbeiter des Lizenznehmers, notwendiger Support der Mitarbeiter des Lizenznehmers, welcher auf nicht ausgebildete Produktanwender zurück zu führen ist usw. Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend.

11.8 Die PSE übernimmt während der Laufzeit des Wartungsvertrages die Gewähr, dass die gewartete Software mit ihren Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleibt. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde an den lizenzierten Programmen eigene Änderungen oder nicht abgesprochene Ergänzungen vorgenommen hat, wenn ohne Kenntnis und/oder Einverständnis der PSE die Lizenzen auf andere Hardware oder Betriebssoftware übertragen, Hardware- oder Softwareänderungen vorgenommen oder an den Kommunikationswegen Änderungen gemacht worden sind, wenn im Zusammenhang mit der Einführung neuer Anwendungen Dritter oder kundeneigener Anwendungen an.

12 Support

12.1 Die PSE stellt während der Vertragsdauer sowie während einem Jahr nach Vertragsablauf einen kostenpflichtigen telefonischen Support zur Verfügung auf der Nummer 0900 11 33 88 (CHF 3.80/Anruf und CHF 3.80/min. inkl. MwSt., Preise beziehen sich auf Anruf ab dem Festnetz). Die entsprechenden Gebühren sind auf der Website der PSE vermerkt und werden auch zu Beginn des Supportgesprächs bekanntgegeben.

12.2 Ein Jahr nach Vertragsablauf erbringt die PSE keinen Support mehr (End of Lifecycle der Software-Version des Lizenznehmers).

13 Lieferung

13.1 Die Lieferung des Angebots/Erbringung der Dienstleistung erfolgt innerhalb der Schweiz und der EU.

13.2 Die Produkte werden entweder zum elektronischen Download angeboten, wofür keine Versandkosten belastet werden oder von den Fachspezialisten der PSE beim Kunden vor Ort installiert (Verrechnung erfolgt nach effektivem Aufwand).

13.3 Die Lieferzeit beträgt, sofern nicht beim Angebot anders angegeben, für die Schweiz und Liechtenstein 1 bis 2 Werktage. Bei Lieferungen in die EU beträgt die Lieferzeit zwischen 5 und 10 Werktagen. Ist eine längere Lieferfrist notwendig, wird der Kunde spätestens nach Ablauf dieser Zeit informiert. Sollte keine Information erfolgen, ist der Kunde berechtigt, auf die Lieferung zu verzichten.

13.4 Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, ist die PSE zu Teillieferungen berechtigt.

13.5 Sollte die Zustellung des Produkts durch Verschulden des Kunden trotz dreimaligen Auslieferungsversuchs scheitern, kann die PSE vom Vertrag zurücktreten. Gegebenenfalls geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.

14 Eigentums-, Urheber- und weitere Immaterialgüterrecht

14.1 Inhalt und Struktur der durch die PSE publizierten Produkte und das gesamte Internetangebot sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung von Beiträgen und Arbeitshilfen zum Eigengebrauch durch den Kunden ist gestattet, jedoch bedarf eine vollständige oder teilweise kommerzielle Verbreitung der ausdrücklichen Zustimmung der PSE.

14.2 Die Software bleibt Eigentum der PSE.

14.3 Die PSE behält sämtliche im Zusammenhang mit der Software stehenden Urheberrechte insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte sowie sämtliche sonstigen Schutzrechte.

14.4 Die PSE behält sich das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen an der Software vorzunehmen.

14.5 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, an der Software oder auf der Dokumentation angebrachte Copyright-, Eigentums- oder sonstige Hinweise zu verändern oder zu entfernen.

14.6 Für jede einzelne Verletzung einer unter dieser Ziffer genannten Pflichten hat der Lizenznehmer der PSE eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.00 zu leisten. Weitergehende Schadenersatzansprüche der PSE bleiben vorbehalten.

15 Gewährleistung und Haftung

15.1 Die PSE garantiert die Funktionalität ihrer Produkte ausschliesslich gemäss den Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung.

15.2 Die technischen Daten, Spezifikationen sowie die in Prospekten, Anzeigen, Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften (auch elektronischer Art, wie z. B. dem Webshop) enthaltenen Angaben stellen nur Beschreibungen und nur dann Zusicherungen dar, wenn die PSE ausdrücklich schriftlich erklärt hat, dass die PSE für das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft einsteht. Die PSE übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre Produkte für nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke geeignet sind.

15.3 Die Software wurde unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere anerkannter Programmierregeln, entwickelt. Der Lizenznehmer erkennt an, dass es nach dem momentanen Stand der Technik nicht möglich ist, eine Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen, insbesondere auch in Verwendung mit verschiedenen Hardwarekomponenten, immer fehlerfrei arbeitet.

15.4 Die PSE übernimmt keine Garantie dafür, dass die Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden kann, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausgeschlossen wird.

15.5 Die PSE haftet nicht für die richtige Auswahl, Anwendung und Nutzung ihrer Softwareprodukte. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Hardware oder die Betriebssysteme für die Produkte nicht geeignet sind.

15.6 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Daten periodisch zu sichern und sich unmittelbar nach jeder Datensicherung vom Erfolg und Vollständigkeit der Datensicherung zu überzeugen.

15.7 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor jedem Update seine Daten zu sichern. Es wird empfohlen, den Sicherungsdatenträger an einem besonders geschützten Ort aufzubewahren.

15.8 Für sämtliche Inhalte des Lizenznehmers, für dessen Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, trägt allein der Lizenznehmer die Verantwortung. Der Lizenznehmer sichert insbesondere zu, dass der von ihm eingestellte Inhalt nicht Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits-, Design- und/oder Markenrechte Dritter verletzt und nicht gegen rechtsgültige, insbesondere wettbewerbsrechtliche und/oder strafrechtliche und/oder datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. 

15.9 Der Lizenznehmer darf keine Daten speichern oder hochladen oder versenden, die nach ihrer Art oder Beschaffenheit (z.B. Viren, beschädigte Dateien, "Trojanische Pferde" oder andere kontaminierende oder zerstörerische Merkmale), Größe oder Vervielfältigung (z.B. Spamming) geeignet sind, den Bestand oder Betrieb des Rechenzentrums oder Datennetzes der PSE oder dem Lizenznehmer oder der PSE oder dem Lizenznehmer beauftragten Dritten zu gefährden. Der Lizenznehmer wird keine Maßnahmen ergreifen, die eine unangemessene oder unverhältnismäßig große Belastung dieser Infrastruktur darstellen oder Schäden verursachen oder das Funktionieren der Systeme oder Serviceleistungen stören könnten.

15.10 Die PSE haftet nicht für die richtige Auswahl, Anwendung und Nutzung der Datensicherung des Lizenznehmers.

15.11 Der Lizenznehmer hat für die Sicherheit der Systeme, Programme und Daten zu sorgen, die sich in ihrem Einflussbereich befinden. Der Lizenznehmer sollten in eigenem Interesse Passwörter und Benutzernamen gegenüber Dritten geheim halten.

15.12 Die PSE haftet nicht für Mängel und Störungen, die er nicht zu vertreten hat, vor allem nicht für Sicherheitsmängel und Betriebsausfälle von Drittunternehmen, mit denen er zusammenarbeitet oder von denen er abhängig ist.

15.13 Die PSE haftet nicht für höhere Gewalt, unsachgemässes Vorgehen und Missachtung der Risiken seitens des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel des Kunden oder Dritter, extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe des Kunden oder Störungen durch Dritte (Viren, Würmer usw.), die trotz der notwendigen aktuellen Sicherheitsvorkehrungen passieren.

15.14 Im Übrigen wird jede weitere Haftung und Gewährleistung der PSE ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht von Seiten der PSE verursacht wurden. Betragsmässig wird die Haftung auf jeden Fall auf die vom Lizenznehmer bezahlten Hotline- und Wartungsgebühren beschränkt. Die Haftung der PSE für Handlungen ihrer Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.

 

16 Mängel

16.1 Der Lizenznehmer hat die von der PSE erbrachten Leistungen, insbesondere die gelieferten Produkte, unverzüglich zu untersuchen. Der Lizenznehmer hat Mängel an der Software unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch spätestens nach 30 Tagen der PSE schriftlich anzuzeigen. Ist die Software mangelhaft, so kann die PSE nachbessern oder Ersatz liefern. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig.

16.2 Unterlässt der Lizenznehmer die rechtzeitige, schriftliche Mängelrüge, entfallen seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der PSE für offenkundige Mängel sowie für sonstige Mängel, die dem Lizenznehmer bei einer sofortigen Untersuchung der Produkte und Leistung hätten zur Kenntnis gelangen müssen.

16.3 Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen, die Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen oder die fristlose Kündigung auf einen beliebigen Termin auszusprechen. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.

16.4 Etwaige Mängelansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Software oder nach Erbringung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen der PSE. Massgebend für den Beginn der Frist sind die Bestellbestätigung mit dem Downloadlink bzw. Ablieferungsbeleg bzw. die Abnahmeerklärung über die Funktionsprüfung bzw. der Tag der Erstellung der Dokumentation zur Funktionsfähigkeit der von der PSE erbrachten Lieferung oder Leistung.

16.5 Befolgt der Lizenznehmer die Betriebs-, Installations- oder Wartungsanweisungen der PSE nicht oder nimmt der Lizenznehmer Änderungen an den Produkten vor, entfallen jegliche Mängelansprüche des Lizenznehmers gegenüber der PSE.

17 Vertragsdauer, Berechtigung und Kündigung bei Lizenzen und Abonnenten

17.1 Abonnemente/Lizenzen werden auf eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr abgeschlossen.

17.2 Wird das Abonnement/die Lizenz nicht 3 Monate vor Ablauf dieser Dauer gekündigt, verlängert sich das Abonnement/die Lizenz jeweils stillschweigend um den zuvor erworbenen Zeitraum.

17.3 Die Kündigung hat per E-Mail zu erfolgen. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz der anderen Vertragspartei ist.

17.4 Wird eine Kündigung nicht frist- oder termingerecht ausgesprochen, so gilt sie auf den nächstmöglichen Termin.

17.5 Die PSE informiert den Lizenznehmer vor Beginn der dreimonatigen Kündigungsfrist über die stillschweigende Verlängerung des Vertrages bei Ausbleiben der Kündigung. Bei Unterbleiben einer solchen Mitteilung bleiben die Vertragsdauer sowie die Kündigungsfrist aber unverändert.

17.6 Sofern der Lizenznehmer gegen die Bestimmungen und Bedingungen dieses Lizenzvertrages verstösst, kann die PSE den Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Wenn der Vertrag gekündigt wird, muss der Lizenznehmer innerhalb zehn Arbeitstagen die Software deinstallieren und alle vorhandenen Kopien der Software gemäss Kap. 4.8 löschen.

18 Datenschutz

18.1 Durch Bestellung der Software willigt der Lizenznehmer in die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung seiner Daten, worunter auch seine personenbezogenen Daten fallen, durch die PSE ein. Personenbezogene Daten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Darunter fallen Informationen wie Vorname und Name, Anrede, Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ähnliche Angaben.

18.2 Die PSE verwendet die personenbezogenen Daten des Lizenznehmers ausschliesslich für folgende Zwecke: Zur Rechnungsstellung, zur technischen Administration, zur Entwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, zur bedarfsgerechten Ausgestaltung und Verbesserung von Angeboten und Produkten und zum Zwecke der Vertragserfüllung und Vertragsabwicklung. Die personenbezogenen Daten des Lizenznehmers können von der PSE über die Vertragsdauer hinaus gespeichert werden.

18.3 Die PSE gibt die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dass dies zur Vertragsabwicklung notwendig ist. Diese Dritte nutzen die personenbezogenen Daten ausschliesslich für die Vertragsabwicklung und nicht für weitere Zwecke.

18.4 Abgesehen von den vorstehend beschriebenen Weitergaben, gibt die PSE die personenbezogenen Daten nur weiter, wenn der Lizenznehmer ausdrücklich eingewilligt hat, hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Durchsetzung der Rechte der PSE, insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis, erforderlich ist.

18.5 Das Datenschutzgesetz gewährt dem Lizenznehmer den Anspruch, unentgeltlich zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten die PSE über ihn speichert. Zudem steht dem Lizenznehmer auch das Recht zu, Angaben berichtigen und löschen zu lassen. Auskunfts- und weitere Begehren sind zusammen mit einem Identitätsausweis an den Ansprechpartner für Datenschutz, an gdpr@pse-solutions.ch zu richten.

18.6 Der Lizenznehmer wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch nach seiner Aufforderung zur Löschung seiner personenbezogenen Daten die PSE diese teilweise im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten (etwa zu Abrechnungszwecken) behalten muss und in diesem Fall die personenbezogenen Daten soweit zu diesem Zweck erforderlich nur gesperrt werden. Ferner kann eine Löschung der personenbezogenen Daten bewirken, dass das Vertragsverhältnis aufgehoben wird. Die PSE ist berechtigt, nach der Löschung bzw. Sperrung das Vertragsverhältnis mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufzuheben.

18.7 Die PSE betreibt sichere Datennetze, die den jeweils geltenden technischen Standards entsprechen. Es werden angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Daten des Lizenznehmers gewissenhaft vor Verlust, Zerstörung, Verfälschung, Manipulation oder unberechtigtem Zugriff zu schützen.

18.8 Obwohl die PSE alle sinnvollen Mittel einsetzt, die Offenlegung der Daten aufgrund von Fehlern bei der Datenübertragung und/oder unberechtigtem Zugriff durch Dritte zu verhindern, kann sie keine Haftung für solche unerwünschten Ereignisse übernehmen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht von Seiten der PSE verursacht wurden. Die Haftung der PSE für Handlungen ihrer Hilfspersonen wird ausgeschlossen.

18.9 Für die Nutzung der Website, die von der PSE betrieben wird, gilt im Übrigen die Datenschutzerklärung, welche auf der Website ersichtlich ist.

18.10 Indem Sie die Dienste der PSE nutzen, stellen Sie der PSE verschiedene Elemente zur Verfügung, wie Dateien, Inhalte, Kontakte usw. (im Folgenden als "Ihre Inhalte" bezeichnet). Es ist wichtig zu beachten, dass Ihre Inhalte Ihr Eigentum sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PSE gewähren keinerlei Rechte an Ihren Inhalten, ausser den begrenzten Rechten, die notwendig sind, um Ihnen die Nutzung der Dienste von der PSE zu ermöglichen.

18.11 Damit die PSE Ihnen die Dienste anbieten kann, benötigt die PSE Ihre Erlaubnis, Ihre Inhalte beispielsweise zu hosten, zu sichern und auf Ihre Anforderung hin zu teilen. Darüber hinaus bieten die Dienste der PSE Ihnen Funktionen wie Protokollierung, Teilen, Suchen, Vorschau von Bildern, Dokumenten und Protokollen, einfaches Sortieren und Organisieren sowie Personalisierung, um Ihnen die Arbeit zu erleichtern. Um diese und andere Funktionen bereitzustellen, benötigt die PSE Zugriff auf Ihre Inhalte, um sie zu speichern und zu prüfen. Indem Sie der PSE diese Erlaubnis erteilen, gestatten Sie der PSE auch, diese Aktionen im Namen der PSE verbundenen Unternehmen und vertrauenswürdigen Dritten auszuführen, mit denen die PSE zusammenarbeiten.

18.12 Die PSE behält sich das Recht vor, Inhalte zu überprüfen, um festzustellen, ob sie illegal sind oder missbräuchlich genutzt werden. In solchen Fällen kann die PSE Inhalte entfernen oder deren Anzeige verweigern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die PSE nicht zwingend alle Inhalte überprüft. Bitte nehmen Sie also nicht automatisch an, dass die PSE dies tut.

18.13 Die in den Diensten der PSE vorhandenen Inhalte können durch das geistige Eigentum anderer geschützt sein. Sie dürfen diese Inhalte nur dann kopieren, hochladen, herunterladen oder teilen, wenn Sie dazu berechtigt sind.

18.14 Die PSE behält das Recht vor, Ihre Aktivitäten und Inhalte auf die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PSE zu überprüfen. Bitte beachten Sie, dass die PSE nicht für den Inhalt verantwortlich ist, den Nutzer über Dienste der PSE zu veröffentlichen und teilen.

18.15 Die PSE bittet Sie, der PSE dabei zu unterstützen, Ihre Inhalte zu schützen. Bewahren Sie Ihr Passwort für die Dienste sicher auf und halten Sie Ihre Kontoinformationen stets aktuell. Geben Sie anderen Personen keinen Zugriff auf Ihre Anmeldedaten oder Ihr Konto.

19 Übrige Bestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren Sinn dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

19.2 Alle Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

19.3 Dieser Vertrag untersteht vollumfänglich dem schweizerischen Recht.

19.4 Allfällige Streitigkeiten unter diesem Vertrag sollen vorab auf gütliche und loyale Weise geklärt und bereinigt werden. Führen diesbezügliche Bemühungen zu keinem Erfolg, so sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der PSE zur Beurteilung von Streitigkeiten zuständig.

Letzte Änderung 05.03.2024

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